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Gerichtszuständigkeit

Gerichtszuständigkeit

Wenn Sie planen, jemanden vor Gericht zu belangen, achten Sie darauf, dass Sie dies auch vor dem richtigen Gericht tun. Denn nicht jedes Gericht ist für jeden Fall zuständig. Die Gerichtszuständigkeit – auch Gerichtskompetenz genannt – ist das Element im Öffentlichen Recht, das besagt, welches Gericht Zuständigkeit in welchem Einzelfall hat. Nur wenn Sie Ihre Gegenpartei vor dem zuständigen Gericht belangen, ist dies auch formell korrekt. Unser 11880.com-Rechtsanwalt-Ratgeber sagt Ihnen, wie Sie diese Regel stets einhalten.

Rechtliche Grundlagen

Landgericht Leipzig
© robertkuehne - istockphotos.com

Die Gerichtszuständigkeit unterliegt gesetzlich und grundsätzlich der Gewaltenteilung und dem Bundesstaatsprinzip. Dabei geht es in erster Linie darum, dass die drei Gewalten Gesetzgebung, Rechtsprechung und Öffentliche Verwaltung die Staatsgewalt verfassungsgemäß regeln. Die Zuständigkeiten sind nunmehr im föderalistischen Sinne auf die einzelnen Bundesländer verteilt. Die Gerichtszuständigkeit auf unterer Ebene richtet sich schließlich nach dem Gerichtsverfassungsrecht.

Das Gerichtsverfassungsrecht

Und damit konkret in die rechtliche Instanz, die in Deutschland die Gerichtsverfassungsrecht regelt. Für die Koordination und Zuständigkeit der Gerichte wird unterschieden zwischen

  • Rechtsweg (Zivilrecht, Strafrecht, Sozialgerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit, Freiwillige Gerichtsbarkeit)
  • Instanzenzug auf dem Rechtsweg, von Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht, bis hin zum Bundesgerichtshof

Sachliche Gerichtszuständigkeit

Doch auch auf ein und demselben Rechtsweg sind Aufteilungen möglich. Die sachliche Gerichtszuständigkeit regelt hierbei die Gerichtskompetenz nach Prozessordnungen, also Finanzgerichtsordnung, Sozialgerichtsgesetz, Strafprozessordnung, Verwaltungsgerichtsordnung oder Zivilprozessordnung.

Streitwert als Ausschlag in Zivilprozessen

Insbesondere das Zivilrecht nimmt hierbei eine Sonderstellung ein, denn hier wird die sachliche Gerichtszuständigkeit nach dem Streitwert bemessen. Liegt dieser beispielsweise über der Grenze von 5.000 €, ist nicht mehr das Amtsgericht zuständig, sondern es geht eine gerichtliche Instanz höher, ans Landgericht. Ist der Streitwert nicht relevant, also wird dieser nicht angesehen, sieht die Gerichtszuständigkeit immer die Zuständigkeit bei den Amtsgerichten. Strafprozesse richten sich stets nach dem mutmaßlichen Strafmaß.

Örtlich und gerichtsintern

Die Zuständigkeit im Gericht vor Ort ergibt sich aus landesrechtlichen Statuten und dem Gerichtsstand. Innerhalb eines Gerichts selbst regelt sich die Zuständigkeit von Richtern nach dem Geschäftsverteilungsplan, der vom Gericht in Selbstverwaltung ausgearbeitet wird und dafür Sorge trägt, dass innerhalb des Organs Gericht stets die zuständigen Richter zugeordnet werden.

Was, wenn bei falschem Gericht Klage eingereicht wird?

In der Gerichtszuständigkeit ist also deutlich geklärt:

  • Wo das zuständige Gericht sitzt
  • Welche Art Gericht zuständig ist
  • Welche Instanz gewählt wird
  • Welcher Richter eingesetzt wird

Wenn Sie bei einem Gericht Klage einreichen, das nicht zuständig ist, ist das nicht weiter kritisch für Sie. Sie erhalten dann lediglich eine Verweisung an das zuständige Gericht. Dabei handelt es sich um eine Formalie im Prozessrecht, bei der ein Rechtsstreit an das in diesem Falle tatsächlich zuständige Gericht weitergeleitet wird. Dabei kann die Verweisung innerhalb desselben oder auch in einen anderen Rechtsweg stattfinden.

Sonderregelungen

Manche Fälle müssen auch losgelöst von den Regelungen der Gerichtszuständigkeit behandelt werden:

  • Bereitschaftsdient des Amtsgerichts – Einen gerichtlichen Notdienst stellt der Bereitschaftsdienst des Amtsgerichts dar. Sofern keine andere Gerichtsbarkeit verfügbar ist, zum Beispiel an Sonn- und Feiertagen, übernimmt das Amtsgericht Anliegen aus allen Gerichtsbereichen in dringenden Fällen.
  • Polizeiliche Eilkompetenz – Das zweite Beispiel, in dem von der rigiden Gerichtszuständigkeit abgewichen werden kann, ist die polizeiliche Eilkompetenz. Ist gar keine Gerichtsbarkeit erreichbar oder schnell genug handlungsfähig, kann die Polizei von ihrer besonderen Eilkompetenz – also Eilzuständigkeit – Gebrauch machen. Die Eilkompetenz greift sowohl in sachlicher, wie örtlicher Zuständigkeit und bei diversen polizeilichen Aktivitäten, wie zum Beispiel bei der Personenuntersuchung oder auch zur Gefahrenabwehr.
  • Internationale Gerichtszuständigkeit – Wenn die Grenzen überschritten werden und zwar die nationalen Grenzen, greift auch eine internationale Gerichtszuständigkeit. Hier kann es etwas komplizierter werden, denn hier gelten nicht nur die in Deutschland gängigen Regeln zur Gerichtszuständigkeit, sondern auch die Satzungen anderer Länder, bzw. völkerrechtliche oder europarechtliche Bestimmungen.


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