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Ehegattenunterhalt – Gründe, Höhe, Dauer

Ehegattenunterhalt – Gründe, Höhe, Dauer

Sobald die Trennung beginnt, endet damit das gemeinsame Zusammenleben und gemeinsame Bestreiten des Unterhalts. Das Unterhaltsrecht sieht dabei vor, den weniger oder gar nicht verdienenden Partner finanziell bei dieser auch monetären Trennung zu schützen – zumindest für eine bestimmte Zeit und unter bestimmten Voraussetzungen. So besteht für den besserverdienenden Partner Unterhaltspflicht, sofern Bedürftigkeit und gleichzeitig Leistungsfähigkeit besteht.

Unser 11880.com-Rechtsanwalt-Ratgeber setzt die Zeit nach einer Trennung insbesondere mit Bezug auf den Ehegattenunterhalt in den Fokus und sagt Ihnen, wann wer wie viel bezahlen muss.

Unterhalt bei Trennung – was geschieht jetzt?

Ehegattenunterhalt
© JackF - istockphotos.com

Dazu nehmen wir ein konkretes und auch sehr gängiges Beispiel heran, in dem sich ein Ehepaar trennen wird. Die Trennung ist beschlossen, die Scheidung wird folgen, es gibt gemeinsame Kinder. Die Frage: Wie viel Unterhalt steht wem zu, in welcher Höhe und in welcher Dauer? Die erste Antwort: Zunächst einmal steht dem weniger verdienenden Partner während der Trennungszeit – also bevor die Ehe geschieden ist – Trennungsunterhalt zu. Die bei gemeinsamem Eigentum bedeutende Frage „Scheidung Haus“ klären wir hier.

Trennungsunterhalt vs. Geschiedenenunterhalt

Dieser ist aber nur einer von zwei grundsätzlichen Bestandteilen des Ehegattenunterhalts: Denn der Ehegattenunterhalt teilt sich in zwei wichtige Unterthemen auf, den Trennungsunterhalt und den Geschiedenenunterhalt. Der Unterschied zwischen diesen beiden Themenbereichen ist zunächst ein rein zeitlicher. Denn während der Trennungsunterhalt sich auf das Trennungsjahr oder auf die Zeit bis zum Inkrafttreten der Scheidung beschränkt, folgt der Geschiedenenunterhalt nach dieser ersten Periode.

Die Voraussetzungen für Trennungsunterhalt

Sie sind getrennt, aber noch nicht geschieden, dann besteht für Sie ein Recht auf Trennungsunterhalt. Vielleicht sind Sie aber auch selbst Unterhaltsschuldner. Wer wem Trennungsunterhalt zahlen muss, hängt sehr von den Verdienstverhältnissen der beiden Partner zusammen. Aber es gibt noch mehr Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt:

  • Eine noch nicht geschiedene Ehe
  • Der Mehrverdienende ist leistungsfähig
  • Es besteht keine häusliche Gemeinschaft zwischen den Ehepartnern

Kein Anspruch auf Trennungsunterhalt

Eine bloße Trennung und Vorbereitung auf eine Scheidung ist gleichwohl nicht gleichbedeutend mit dem unumstößlichen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Der besteht nämlich nicht, wenn:

  • beide Ehepartner kinderlos sind und ungefähr gleich viel verdienen
  • das Einkommen des mehr verdienenden Partners die Partnerschaft noch nicht lange beeinflusst hat

Wie wird der Trennungsunterhalt berechnet?

Besteht eine Pflicht zur Unterhaltszahlung, muss der grundsätzliche Elementarunterhalt geleistet werden sowie auch gewisse Zusatzleistungen, wie Kranken- und Pflegeversicherung, evtl. Mehrbedarfe, Vorsorgeunterhalt.

Die Höhe des Trennungsunterhalts bezieht sich auf die Einkünfte der früheren Ehegatten:

  • 45%. bzw. 3/7 vom bereinigten Nettoeinkommens, sofern der andere Ehegatte nicht erwerbstätig ist.
  • 45%. bzw. 3/7 von der Differenz aus beiden bereinigten Nettoeinkommen, sofern beide Ehegatten Erwerbstätig sind.
  • 50% aller weiterer Einkünfte

Die Grenze stellt der Selbstbehalt, bzw. Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen dar, die aktuell bei 1.200 € liegt.

Wie lange muss man Trennungsunterhalt zahlen?

Kann der Unterhaltsschuldige keinen Unterhalt leisten, weil dieser seinen Eigenbedarf einschränken würde, wird der Trennungsunterhalt entsprechend gekürzt. Vollständig ausfallen wird der Trennungsunterhalt unter folgenden Umständen:

  • Verwirkung nach § 1371 Abs. 3 in Verbindung mit § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB
  • Ablauf des Trennungsjahres
  • Ehe wird doch fortgeführt
  • Rechtliches Inkrafttreten der Scheidung

Geschiedenenunterhalt im Ehegattenunterhalt

Letzterer Punkt stellt den Übergang in die zweite Phase des Unterhalts zwischen ehemaligen Ehepartnern dar. Ist die Scheidung rechtskräftig, wird aus dem Trennungsunterhalt der nacheheliche Unterhalt, bzw. Geschiedenenunterhalt. Dabei macht vor allem diese Zäsur im Zusammenleben den größten Unterschied. Das heißt, allein der Beziehungsstatus ist hier ein wesentlicher Unterschied – die Höhe der Unterhaltszahlung wird genauso berechnet, wie auch schon beim Trennungsunterhalt. Allerdings gibt es große formale Unterschiede.

Zahlen und Fakten zum Geschiedenenunterhalt:

  • Bereinigt ggf. entstandene scheidungsbedingte Nachteile. Es muss also einen Grund für die Unterhaltszahlung geben (Karriereknick, Kinderbetreuung, Alter, usw.)
  • Auch müssen Bedürftigkeit respektive Leistungsfähigkeit vorliegen
  • Geschiedenenunterhalt muss gesondert beantragt werden
  • 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens wenn kein eigenes Einkommen vorhanden ist (jedoch individuell große Unterschiede möglich)
  • Anspruch ist sehr häufig zeitlich befristet (außer nach Ehen, die deutlich über 20 Jahre Bestand hatten)
  • Oft Pflicht zur Erwerbstätigkeit (außer bei unter 3-jährigen Kindern)
  • Grundsätzlich besteht keine lebenslange Unterhaltspflicht

Ihr Fachanwalt für Familienrecht

Besonders der Geschiedenenunterhalt gestaltet sich in Dauer und Höhe besonders dynamisch. Er ist von vielen individuellen Voraussetzungen geprägt, deren Charakteristika Sie am besten mit einem Anwalt für Familienrecht klären. Für die einen gilt es, die scheidungsbedingten Nachteile auszugleichen – was auch Ihr gutes Recht ist –, für die anderen gilt es, sich gegen allzu hohe finanzielle Forderungen zu schützen. Ihr Fachanwalt für Familienrecht hilft Ihnen, nach Trennung und Scheidung in Sachen Unterhalt alles richtig zu machen.



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