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Schenkungsvertrag – Hintergründe, Rechte und Pflichten

Schenkungsvertrag – Hintergründe, Rechte und Pflichten

Warum und wann brauchen Sie einen Schenkungsvertrag, wenn Sie doch eigentlich nur etwas verschenken wollen? Einem geschenkten Gaul schaut man nun einmal nicht ins Maul, heißt das Sprichwort. Doch manche Schenkungen sind nicht mit einem 10 €-Schein von Großmutter zu Enkel zu vergleichen, sondern beziehen sich eher auf ganze Grundstücke oder Immobilien. Nicht selten haben solche Schenkungen die Absicht, für beide an der Schenkung beteiligte Seiten steuerliche Vorteile zu erzielen. Unser 11880.com-Rechtsanwalt-Ratgeber schenkt Ihnen Einblick in eines der interessantesten Gebiete im Zivilrecht.

Gesetzliche Einordnung der Schenkung

Schenkungsvertrag
© Ocskaymark - istockphotos.com

Der Schenkungsvertrag ist Bestandteil vom Schuldrecht, das wiederum eine Unterkategorie vom Zivilrecht ist. Die Schenkung beinhaltet also eine gewisse Schuld, ist aber als Handschenkung nur ein einseitig verpflichtendes Geschäft, denn anders als bei anderen Rechtsgeschäften und Verträgen, hat der Beschenkte bei einer unentgeltlichen Schenkung keinerlei Pflichten.

Wann ist ein Schenkungsvertrag erforderlich?

Die Erfordernis eines Schenkungsvertrag besteht aber für den Schenkenden, bei einem Schenkungsversprechen. Wichtig ist der Schenkungsvertrag auch, wenn Grundstücke oder Immobilien den Besitzer wechseln sollen, damit der neue Besitzer ins Grundbuch eingetragen werden kann. Der Schenkungsvertrag dient dazu, die Schenkungsabsicht notariell beurkunden zu lassen. Ist das Geschenk bereits übereignet worden, ist der Schenkungsvertrag auch nachträglich wirksam.

Auflagen im Schenkungsvertrag

Der Schenkungsvertrag ist deshalb nicht unwichtig, damit beide an der Schenkung beteiligte Parteien wissen, worauf sie sich einlassen und welche Rechte und Pflichten mit der Schenkung einhergehen. Denn Schenkungen lassen sich nur schwer wieder rückgängig machen! Im Beispiel Immobilien-Schenkung heißt das, dass ein Schenkender nur durch sehr grobes Fehlverhalten des Beschenkten seine ehemalige Immobilie eventuell zurück erhalten kann. Eine Alternative ist eine Auflage im Schenkungsvertrag, nämlich die der Nießnutzung, wobei der Schenkende die Immobilie weiterhin nutzen oder auch vermieten, aber nicht mehr verkaufen darf.

Leistungspflicht im Schenkungsvertrag

Eine weitere Auflage im Schenkungsvertrag besteht zum Beispiel in der Leistungspflicht. Der Beschenkte muss eine bestimmte Handlung vollziehen oder sie unterlassen oder mit der Schenkung auf bestimmte Weise umgehen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Schenkende Vermögen verschenkt, dies aber nur unter der Bedingung, dass ein bestimmter Anteil davon für wohltätige Zwecke gespendet wird. Hier besteht also eine konkrete Leistungspflicht im Schenkungsvertrag, wie sie im Schuldrecht auch in typischen Kauf- oder Mietverträgen verankert ist.

Erfüllung der Auflage

Die Erfüllung der Auflage im Schenkungsvertrag kann auch verlangt werden. So kann der Schenkende vom Beschenkten nach § 525 Abs. 1 BGB verlangen, dass eine im Schenkungsvertrag aufgeführte Auflage erfüllt wird, sofern der Beschenkte die Schenkung angenommen hat. Die Ausnahme besteht darin, dass der Beschenkte die Auflage verweigern kann, wenn die verschenkte Sache mangelhaft ist und die Auflage somit die geforderten Aufwendungen nicht erreichen kann.

Schenkung rückgängig machen

Wird die Auflage im Schenkungsvertrag nicht erfüllt, kann dies ein Grund für die Rückgängigmachung einer Schenkung sein. Andere Gründe sind unter anderem:

  • Grober Undank
  • Verarmung oder Insolvenz des Schenkers
  • Verarmung oder Insolvenz des Beschenkten (siehe dazu auch den Beitrag zur Verbraucherinsolvenz)
  • Scheidung

Achtung: Schenkungssteuer

Auch geschenkt kann manchmal teuer werden, dann nämlich, wenn Ihre Schenkung den gesetzlichen Steuerfreibetrag erreicht oder überschreitet. Dabei gilt stets eine Frist von 10 Jahren, binnen derer sich Schenkungen zwischen zwei Personen bewegen können. Überschreitet der Schenkungswert in dieser Zeit den Freibetrag, ist die Schenkung steuerpflichtig. Die Grenzen der Steuerfreibeträge liegen genauso wie bei der Erbschaftsteuer und berücksichtigen die Verwandtschaftsverhältnisse der an der Schenkung Beteiligten:

  1. Freibetrag Erbschaftssteuer für Ehepartner oder Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft: 500.000 €
  2. Freibetrag Erbschaftssteuer für Kinder, Enkel deren Eltern verstorben sind, Stief- und Adoptivkinder: 400.000 €
  3. Freibetrag Erbschaftssteuer für Enkelkinder: 200.000 €
  4. Freibetrag Erbschaftssteuer Eltern und Großeltern bei Erbschaft: 100.000 €
  5. Freibetrag Erbschaftssteuer bei Schenkung für Eltern, Großeltern, Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner, oder Lebenspartner in aufgehobenen Lebensgemeinschaft: 20.000 €
  6. alle weiteren Empfänger der Erbschaft oder Schenkung: 20.000 €


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