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Unterhaltsrecht

Unterhaltsrecht

Das Unterhaltsrecht ist Bestandteil des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und regelt darin die finanzielle Situation von Kindern mit Rücksicht auf den Beziehungsstatus der Eltern. Wann muss Unterhalt gezahlt werden und wie viel Geld muss ein Kind erhalten, wenn die Eltern sich trennen? Nur zwei der Hauptfragen im Unterhaltsrecht und nur zwei der Fragen, denen unser 11880.com-Rechtsanwalt-Ratgeber im Folgenden nachgehen wird.

Wann besteht Anspruch auf Unterhalt?

Trennung
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Wenn sich ein Paar trennt, trennen sich damit auch die finanziellen Beiträge zum Lebensunterhalt. Das heißt, beide Partner leisten nun Beiträge zu ihrem individuellen Lebensunterhalt und versorgen den anderen nicht mehr mit – oder auch die anderen. Denn wenn ein Kind aus einer Partnerschaft hervorgegangen ist, sieht das Unterhaltsrecht hier noch einmal einen großen Unterschied. Grundsätzlich können folgenden Hauptformen des Unterhalts auf getrennte Lebenspartner zukommen:

  • Kindesunterhalt
  • Ehegattenunterhalt
  • Trennungsunterhalt
  • Geschiedenenunterhalt

Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt ist der wichtigste Unterhalt, der auch normalerweise immer gezahlt werden muss. Aber wie viel und von wem? Zunächst einmal trennt sich der Kindesunterhalt in zwei wesentliche Teile auf:

  • Naturalunterhalt – Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet bereits seinen Teil zum Kindesunterhalt bei, indem er das Kind täglich betreut, pflegt und grundsätzlich mit allem versorgt, was es zum Leben braucht. Dieser Naturalunterhalt erfordert keinerlei weitere finanzielle Aufwendungen.
  • Barunterhalt – Der andere Elternteil ist rechtlich zur Zahlung einer monatlichen Geldsumme verpflichtet und kommt durch diese renten-artige Zahlung für den Unterhalt des Kindes auf. Bei der Ermittlung der Höhe des Barunterhalts macht das Unterhaltsrecht keinen Unterschied zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Grundlage der Berechnung ist die Düsseldorfer Tabelle.

Düsseldorfer Tabelle

An dieser Tabelle kommen Sie nicht vorbei, wenn Sie sich ernsthaft mit dem Unterhaltsrecht beschäftigen wollen. Sind Sie zu Barunterhalt verpflichtet? Dann werfen Sie einen Blick in die Düsseldorfer Tabelle, um die Unterhaltssumme zu ermitteln, die Sie monatlich zahlen müssen. Dabei kommt es auf die folgenden drei Parameter an:

  1. Sind Sie erwerbstätig?
  2. Ihr Netto-Gehalt
  3. Alter des Kindes

Tendenziell müssen Mehrverdiener mehr als Geringverdiener bezahlen und ältere Kinder erhalten mehr Kindesunterhalt als jüngere.

Lesen Sie dazu auch unseren Beispiel-Fall aus dem Bereich Familienrecht: „Wie viel Kindesunterhalt muss ich bezahlen?“

Unterhalt für junge Kinder

Kindergeld
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Das BGB sieht für minderjährige Kinder einen Unterhalt vor, der das Existenzminimum entsprechend des Steuergesetzes abdeckt. Dabei richtet es sich nach dem doppelten des sächlichen Existenzminimums, bzw. dem doppelten Kinderfreibetrag. Somit ergibt sich zum Beispiel für die Altersstufe 6 - 11 Jahre folgende Rechnung: 2.304 € x 2 = 4.608 € = monatlicher Mindestunterhalt von 384 €.

Berechnung nach § 1612 A ABS. 1 BGB

Diese Beträge entsprechen den aktuellen Stufen in der Düsseldorfer Tabelle, die zuletzt am 01.01.2016 aktualisiert wurden. Generell und unabhängig vom Kalenderjahr werden aber die Altersklassen mit unterschiedlichen Prozentsätzen berechnet. So liegt dem Beispiel oben, also der zweiten Altersklasse, ein Beitragssatz von 100 % zu Grunde, während für Kinder von 0 - 5 Jahre 87 % und für Kinder von 12 - 17 Jahren 117 % Kindesunterhalt gezahlt werden muss.

Privilegierte Kinder

Ebenfalls unabhängig vom Kalenderjahr ist die Rangfolge im Unterhalt. Dabei gelten minderjährige Kinder als vorrangig. Das Unterhaltsrecht sieht es also als am wichtigsten an, dass ihr Unterhalt als erstes gesichert wird. Danach folgen betreuende Eltern, Ehegatten und schließlich volljährige Kinder.

Ehegattenunterhalt

Der Ehegattenunterhalt belegt also nicht den vordersten Platz in der Prioritätenliste des Unterhaltsrechts, aber sofern zwei Umstände gegeben sind, kann auch der Ehegattenunterhalt verpflichtend sein:

  • Bedürftigkeit des Empfängers
  • Leistungsfähigkeit des Absenders

Sofern also zum Beispiel die Mutter mehrere Kinder aus der geschiedenen Ehe bei sich hat und als Alleinerziehende nicht in der Lage ist, den Unterhalt der Kinder und den eigenen Unterhalt zu bestreiten, besteht ihrerseits Bedürftigkeit. Ist der Vater dann gleichzeitig in der Lage, als Unterhaltsschuldner den nötigen Ehegattenunterhalt zu zahlen, besteht Leistungsfähigkeit. Er müsste dann nicht nur den ohnehin fälligen Kindesunterhalt, sondern auch noch den Ehegattenunterhalt zahlen.

Trennungsunterhalt und Geschiedenenunterhalt

Speziell bei den Unterhaltszahlungen zwischen ehemaligen Partnern wird unterschieden zwischen dem Trennungsunterhalt, der gezahlt wird, wenn eine Ehe getrennt, aber noch nicht geschieden wurde und dem Geschiedenenunterhalt, also nach der rechtswirksamen Scheidung. Falls das ehemalige Paar nicht verheiratet war, aber ein gemeinsames Kind hat, kommt gegebenenfalls der Betreuungsunterhalt in Frage.

Lesen Sie dazu auch unseren Beispiel-Artikel aus dem Bereich Unterhaltsrecht: „Ehegattenunterhalt – Gründe, Höhe, Dauer“.

Grenzen der Unterhaltspflicht

Die Grenzen der Unterhaltspflicht liegen aber dort, wo der Unterhaltsschuldner noch leistungsfähig ist. Das heißt, die Unterhaltsschuld darf nach BGB den Unterhaltsschuldner nicht derart belasten, dass dieser seinen eigenen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten kann. Deshalb berücksichtigt das Unterhaltsrecht hier stets auch den Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners.



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