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Zivilprozessrecht

Zivilprozessrecht

Das Zivilprozessrecht geht nicht nur namentlich eng mit dem Zivilrecht einher, es regelt vielmehr auch den Ablauf sämtlicher Verfahren des Privatrechts. Dabei geht es in erste Linie um die ersten Instanzen, Berufungen und Revisionen sowie die Prozessregeln dieser Zivilprozesse. Unser 11880.com-Rechtsanwalt-Ratgeber gibt einen Einblick in das umfassende Thema Zivilprozessrecht.

Rechtsquellen

Zivilprozess
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Das Zivilprozessrecht fußt grundsätzlich auf dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und der Zivilprozessordnung (ZPO). Während das GVG, ein deutsches Bundesgesetz, sich mit der Rechtspflege, insbesondere mit den Regeln, Zuständigkeiten und Personen der ordentlichen Gerichtsbarkeit beschäftigt, zielt die ZPO rein auf das gerichtliche Verfahren als solches ab und gibt dessen Verlauf vor.

Gerichtszuständigkeit

Abhängig vom Streitwert oder von individuell festgelegter Zuständigkeit je nach Gerichtsmaterie wird die Gerichtszuständigkeit bestimmt. Für weitere Instanzen fordert das Zivilprozessrecht eine erneute Prüfung der gerichtlichen Zuständigkeiten. Eine Besonderheit stellt hierbei das Arbeitsrecht dar, wo die Zuständigkeit über das Arbeitsgerichtsgesetz geregelt wird.

Ablauf eines Zivilprozesses

Ist das zuständige Gericht ermittelt, beginnt ein deutscher Zivilprozess nach ZPO mit einem Erkenntnisverfahren. Hier werden alle wesentlichen Elemente des Rechtsstreits behandelt:

  • Parteien des Rechtsstreits
  • Gegenstand des Rechtsstreits
  • Berufener Richter
  • Klage und Verhandlung
  • Mündliche Verhandlung
  • Verhalten und Handlungen der Parteien
  • Verteidigungshandlungen des Beklagten
  • Beweise
  • Entscheidung
  • Gerichtskosten
  • Rechtsbehelfe & Rechtsmittel
  • Rechtskraft

Die Hauptbestandteile

An sich schon eine stark verkürzte Fassung des Prozessablaufs, kann diese Liste noch auf die ganz wesentlichen Meilensteine der Prozessordnung reduziert werden.

Gegenstand des Rechtsstreits

Da wäre erstens der Gegenstand des Rechtsstreits, also ein Anspruch oder Streitgegenstand. Wie dieser genau zu beziffern oder zu beschreiben ist, da gehen rechttheoretische Meinungen auseinander. Im Prinzip geht es jedoch – darauf lässt sich das Problem reduzieren – um denjenigen Anspruch, den der Kläger in seiner Klage formuliert

Klage

Und damit zum zweiten wichtigen Meilenstein im Zivilprozessrecht. Die Klage muss erst erhoben werden, was schriftlich oder bei Amtsgerichtsverfahren auch mündlich erfolgen kann. Danach, sofern keine Schlichtung den Prozess verhindern konnte und nachdem ein Gerichtskostenvorschuss entrichtet wurde, wird das Klageverfahren eröffnet. Auf Basis der Klageschrift wird ein Gerichtstermin bestimmt oder dem Beklagten wird Gelegenheit zur Gegenklage gegeben.

Verhandlung

Die Verhandlung verläuft nach Zivilprozessrecht und ZPO in der Form, dass beide Parteien ihre Argumente vortragen und entweder eine Verurteilung oder eine Abweisung der Klage einfordern. Das Gericht kann einer solchen Forderung entsprechen oder auch die Klage als unzulässig beurteilen. Ist die Klage dagegen begründet, muss das Gericht auf Grundlage der materiellen Rechtslage entscheiden.

Nachdem die Parteien also ihre Vorträge gehalten haben, geht die Prozessordnung zur Aufnahme der Beweise durch verschiedene förmliche Beweismittel (Zeugen, Gutachten, Urkundenbeweise, Augenschein, usw.) über.

Entscheidung

Übrigens kann die Klage, z.B. bei verschlechterter Beweislage, auch zurückgenommen werden. Sofern dies nicht passiert oder der beklagte die Klage nicht anerkennt, entscheidet das Gericht. Die erste Instanz endet mit dem Urteil, das durch Rechtsmittel (Berufung, Revision, Beschwerde) und innerhalb bestimmter Fristen angefochten werden kann. Sofern dies in keiner Weise geschieht, hat das Urteil Rechtskraft.

Gerichtskosten

In diesem Urteil werden in der Regel auch die Gerichtskosten sowie deren Verteilung verkündet, sofern die Parteien die Kostenschuld nicht in einem Vergleich regeln. Ist die Entscheidung des Gerichts unentbehrlich, stellt die Kostengrundentscheidung nach §19 Gerichtskostengesetz (GKG) die Entscheidungsgrundlage für die Kostenschuld dar.

Rechtsmittel und Rechtsbehelfe

Wer nun der Meinung ist, die Gerichtsentscheidung bedürfe einer Korrektur, hat unter Umständen laut Zivilprozessrecht die Möglichkeit, entweder die Rechtskraft des Urteils zu verhindern oder in eine höhere Instanz zu gehen. Rechtsmittel können gleichwohl nur eingelegt werden, wenn eine grobe Differenz zwischen Antrag und Entscheidung besteht. Als Rechtsinstanzen gelten hier z.B. Berufung, Revision, Beschwerde oder Gehörsrüge.

Lesen Sie hierzu auch unseren Artikel zum Thema Rechtsbehelfe.

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