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Kartellrecht – das müssen Sie wissen!

Kartellrecht – das müssen Sie wissen!

Freiheit für den Wettbewerb, das ist das zentrale Bestreben des Kartellrechts. Das freie Marktgeschehen und dessen Funktionsfähigkeit stehen dabei ebenso im Mittelpunkt, wie die Verhinderung von markt-hemmenden Herrschaftsstellungen einzelner Unternehmen in bestimmten Marktsegmenten. Das Kartellrecht als Bestandteil des Wirtschaftsrechts – auch Ihr Unternehmen ist davon betroffen, denn jedes Unternehmen ist grundsätzlich vom Kartellrecht betroffen.

Ziele des Kartellrechts

Zusammenschluss
© Kritchanut - istockphotos.com

Den Markt funktionsfähig halten, die darin aktiven Unternehmen vor Beschränkungen der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit schützen, das ist Ziel des Kartellrechts. Der freie Markt und Wettbewerb ist das zentrales Anliegen im Kartellrecht. Dabei richtet sich das Augenmerk vor allem auf das Lauterkeitsrecht – gegen unlauteren Wettbewerb –, das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie auf die größten und bedeutendsten Unternehmen und deren Einfluss auf die Funktion des freien Marktes.

Für wen gilt das Kartellrecht?

Aber grundsätzlich gilt das Kartellrecht für jedes Unternehmen, sei es klein oder groß. Sie alle haben sich an die Regeln des Kartellrechts zu halten, damit Wettbewerb, Markt und Freiheit der Wirtschaft gegeben sind und gegeben bleiben. Unternehmen, die diesen freiheitlichen Zustand bedrohen oder auf irgendeine Weise negativ beeinflussen, sind zum Beispiel solche, die Kartelle bilden und dadurch eine zu dominante Stellung am Markt erlangen. Hier geht es meist um die größten Vertreter ihrer Branchen, denen gegebenenfalls geplante Aktionen durch kartellrechtliche Schritte verboten werden.

Was ist ein Kartell?

Um zu verstehen, warum ein Kartell nicht nur namengebend für das gleichnamige Recht sondern auch eine Gefahr für den Markt ist, hier eine Definition: Ein Wirtschaftskartell kann sowohl ein Zusammenschluss oder auch eine beidseitige Vereinbarung sein – zum Beispiel eine Preisabsprache –, die den Wettbewerb bedroht. Eine entsprechende Bedrohung wäre ein Machtmissbrauch gegenüber dem Markt, etwa durch Verfälschung, Beschränkung oder gar Verhinderung des Wettbewerbs.

Wie wirkt das Kartellrecht?

Das Kartellrecht soll derartige Szenarien vermeiden und dadurch letztlich auch die potenziell unterlegenden Marktteilnehmer vor den Folgen der Kartellbildung schützen. Besonders häufig greift das Kartellrecht bei:

  • Unternehmenszusammenschlüssen
  • Missbrauch von Marktmacht
  • Überprüfung und ggf. Verbot von Kartellen

Kartellrechtswidrigkeiten – Beispiele:

  • Sie vereinbaren mit einem Konkurrenten Niedrigpreise, um die restliche Konkurrenz auszustechen
  • Sie beschließen mit Wettbewerbern nur in begrenzten Gebieten Ihre Dienstleistungen, Waren, o.ä. anzubieten
  • Preis-Vorschrift eines Lieferanten bezüglich des Weiterverkaufspreises
  • Verbot über Weiterverkauf angenommener Waren im Internet
  • Ausschluss von Warenweiterbelieferung durch ein Großunternehmen gegenüber einem KMU.

Was droht bei Kartellrechtsverletzungen?

Sollte ein Unternehmen wie in einem der oben genannten Beispiel zuwider dem Kartellrecht handeln oder auf andere Weise dagegen verstoßen, drohen verschiedene Szenarien:

  • Wirtschaftliche Sanktionen
  • Aktivität durch Verbraucherschutzverbände
  • Rechtliche Ansprüche der Benachteiligten Marktteilnehmer (z.B. Schadenersatz)

Die Gruppe der Unternehmen, die in letzterem Punkt Ansprüche geltend machen können, ist durchaus groß und kann die gesamte Wertschöpfungskette umfassen!

Erlaubte Kartelle

Kartell
© maxsattana - istockphotos.com

Möglichkeiten zur Erlaubnis eines Kartells besteht jedoch auch und zwar einerseits unter bestimmten Freistellungsvoraussetzungen – Beispiel Mittelstandskartelle. Auch bereits bestehende Verbote von Zusammenschlüssen von Unternehmen können unter einem ganz bestimmten Umstand aufgehoben werden: Sofern das Bundeskartellamt einen Zusammenschluss bereits verboten hat, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie dem Verbot auf Antrag hin widersprechen und dem Zusammenschluss nachträglich zustimmen. Das Kartellamt wird in einem solchen Fall überstimmt. Dennoch bestehen auch hiernach wiederum rechtliche Möglichkeiten gegen die sogenannte Ministererlaubnis. In diesem Fall liegt die Gerichtszuständigkeit bei dem Oberlandesgericht (OLG), in dem auch das Bundeskartellamt seinen Sitz hat. Da dies Bonn in Nordrhein-Westfalen ist, liegt die gerichtliche Zuständigkeit beim OLG Düsseldorf.



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