Pflegerecht

Das Pflegerecht bezieht sich im Wesentlichen auf die Pflegebedürftigkeit von Menschen und deren finanzielle Unterstützung. Wer wird gepflegt? In welchem Ausmaß? Mit welchen Leistungen muss finanziell unterstützt werden und wie spielen die Pflegestufen in diese Bereiche mit hinein? Viele Fragen rund um das Pflegerecht, auf die unser 11880.com-Rechtsanwalt-Ratgeber Antworten hat.

Die Pflegestufen

Pflege
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Eine der wichtigsten Grundlagen des Pflegerechts sind die Pflegestufen. Sie ordnen Betroffene dahingehend ein, wie viel, bzw. wie wenig sie dazu in der Lage sind, ihren Alltag zu bewältigen, insbesondere in Bezug auf die Grundpflege, also Bewegungsfreiheit, Körperhygiene und auch Ernährung. Auslöser für diese Einschränkungen sind Krankheiten und Behinderungen. Entsprechend der Schwere dieser Beeinträchtigungen werden die Pflegestufen angesetzt. Ist dies der Fall, spricht man von Pflegebedürftigkeit und es besteht für den Pflegebedürftigen Anspruch auf Leistungen der Krankenkasse. Wie hoch diese Leistungen ausfallen, hängt von der Pflegestufe ab. Alles Wissenswerte zum Pflegegeld finden Sie übrigens hier.

Pflegestufen im Detail

Pflegestufe 0

Deutlich eingeschränkte Möglichkeiten zur Bewältigung des Alltags, jedoch noch nicht ausreichend für Stufe 1.

Pflegestufe 1

Wenigstens einmal pro Tag Hilfebedarf bei wenigstens zwei verschiedenen Tätigkeiten aus den relevanten Bereichen Körperpflege, Essen oder Beweglichkeit. Zudem muss mehrmals pro Woche Hilfebedarf bei hauswirtschaftlichen Aspekten bestehen.

Zeitaufwand: Mindestens 90 Minuten pro Tag, davon mindestens 45 Minuten Grundpflege (Essen, Mobilität, Hygiene).

Pflegestufe 2

Mindestens dreimal pro Tag Hilfe in einem oder mehreren Grundpflegebereichen. Zusätzlich mehrmals pro Woche Hilfebedürftigkeit in der Hauswirtschaft.

Zeitaufwand: Mindestens 3 Stunden pro Tag, davon mindestens 2 Stunden Grundpflege.

Pflegestufe 3

Hier kann praktisch jederzeit Hilfebedürftigkeit auftreten, bzw. bestehen. Der Hilfebedürftige muss dauerhaft betreut werden. Zudem fallen mehrmals pro Woche Haushaltshilfestellungen an.

Zeitaufwand: Mindestens 5 Stunden pro Tag, davon mindestens 4 Stunden Grundpflege.

Härtefälle

Wird die Pflegebedürftigkeit aus Pflegestufe 3 noch übertroffen, zum Beispiel durch besonders schwere Erkrankungen, Krankheiten im Endstadium oder Krankheitskombinationen, wird dies im Pflegerecht als Härtefall bezeichnet und mit höheren Leistungen unterstützt. Voraussetzungen sind:

Zeitaufwand: Mindestens 6 Stunden pro Tag, davon mindestens 3x nachts, ggf. zzgl. medizinischer Behandlung.

Oder: Hilfe bei der Pflege nachts nur durch mehrere Hilfspersonen möglich, darunter auch wenigstens eine nicht-professionelle Pflegeperson, zum Beispiel aus dem Angehörigenkreis.

Beide Szenarien für sich erfüllen bereits die Voraussetzungen, um die Pflegebedürftigkeit für Pflegestufe 3 zu übertreffen.

Achtung: Ab dem 01.01.2017 gilt eine Neuinterpretation des Pflegebedürftigkeitsbegriffs – es wird dann fünf Pflegestufen geben!

Pflegearten und Leistungen

Da mit der Einteilung in die Pflegestufen auch Geldleistungen der Krankenkassen einhergehen, müssen diese auch die Pflegestufen bewilligen. So entscheiden die Pflegekassen der gesetzlichen Krankenkassen auf Basis eines Gutachtens des Medizinischen Diensts der Krankenkassen, bzw. bei privat Versicherten das Tochterunternehmen des PKV-Verbandes, Medicproof. Bei der Höhe der Beiträge spielt auch die Art der Pflege eine Rolle, denn freilich werden für eine vollstationäre Pflege mehr Leistungen benötigt, als für die häusliche Pflege.

Häusliche Pflege

Hier nämlich können Pflegebedürftige auf folgende Leistungen hoffen:

  • Bei Pflege durch Angehörige monatlich 123 - 728 € je nach Pflegestufe, Härtefälle 1.995 € Pflegesachleistung monatlich
  • Vergütung eines ambulanten Pflegediensts (ganz oder teilweise)
  • Bei Ausfall eines pflegenden Angehörigen Zahlungen für einen ersatzweisen Pflegedienst

Teilstationäre Pflege

Sofern die häusliche Pflege den Pflegeaufwand nicht vollständig abdecken kann und eine Ergänzung dazu erforderlich ist, besteht Anspruch auf teilstationäre Pflege, also in einer Tages- oder Nachtpflege. Seit der Pflegestufenanpassung 2015 liegen entsprechende Beiträge zwischen 231 und 1612 € pro Jahr.

Vollstationäre Pflege

Sofern die beiden vorangegangenen Pflegearten nicht möglich sind, hat der Pflegebedürftige Anspruch auf vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim. Die Kosten sind hier zum Teil stark variabel, während die Leistungen der Krankenkassen fix sind. Hier wird je nach Pflegestufe zwischen 0 und 1995 € pro Monat gezahlt.

Kurzzeitpflege

Sollte nur vorübergehende Pflegebedürftigkeit bestehen, zum Beispiel nach einer gesundheitlichen Krise oder im Nachgang einer Behandlung, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung für bis zu vier Wochen im Jahr. Die finanzielle Unterstützung liegt in allen Pflegestufen bei 1.612 € / Jahr.

Sonderregelungen bei Demenzkranken

Bei dementieller Erkrankung besteht grundsätzlich zusätzlicher Anspruch auf Leistungen der Krankenkassen. So erhalten Demenzkranke der Pflegestufe 0 zusätzliche Leistungen für häusliche, bzw. stationäre Behandlung auf Pflegesachleistungen, Kombinationsleistungen oder Verhinderungspflege. Zudem besteht zusätzlicher Anspruch auf jeder Pflegestufe.



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